Terms and Conditions of Sale - Germany
Allgemeine Geschäftsbedingungender Brooks Instrument GmbH, Zur Wetterwarte 50, 01109 Dresden
für die Lieferung von Produkten sowie für die Erbringung von Werkleistungen
(Fassung Mai 2010)
§ 1
Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung unserer Produkte sowie für die Erbringung von Werk-/Dienstleistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages, es sei denn in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung bzw. Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertag schriftlich niedergelegt.
(4) Der Kunde erteilt uns Zustimmung zur Drittvergabe von Werkleistungen.
(5) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2
Angebot-Annahme
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Sämtliche schriftlich oder mündlich erteilten Aufträge bedürfen zur Annahme, sofern nicht Annahme unsererseits durch Auftragsausführung erfolgt, unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Rechnungserteilung gilt ebenfalls als Annahme. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
(2) Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist bzw. auf die vorgenannten Unterlagen im Vertrag Bezug genommen ist.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3
Leistungsumfang
Der Leistungsumfang bei Werk-/Dienstleistungen ergibt sich in erster Linie aus dem schriftlichen Vertrag und der Leistungsbeschreibung.
§ 4
Besondere Bestimmungen für die Herstellung von kundenspezifischen Produkten
(1) Bei der Auftragserteilung sind vom Kunden Einsatzgebiet und Verwendungszweck des herzustellenden Produktes anzugeben.
(2) Begleitendes Informationsmaterial und Unterlagen, die zur Anfertigung des Produktes erforderlich sind, sind uns vom Kunden unaufgefordert bei Auftragserteilung zu übergeben. Sollte das übergebene Informationsmaterial nicht ausreichend sein, können wir weiteres spezifisches Informationsmaterial beim Kunden anfordern.
(3) Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Ergebnisse werden in schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Ergebnisse oder mündliche Nebenvereinbarungen gelten nur vorbehaltlich unserer schriftlichen Bestätigung.
(4) Der Kunde steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von uns gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.
§ 5
Besondere Bestimmungen für die in den Produkten enthaltene Software
(1) Die in unseren Produkten enthaltene Software unterliegt Urheber- und gewerblichen Schutzrechten sowie unseren Verwertungsrechten.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der in dem gelieferten Produkt enthaltenen Software. Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die zwingenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (§§ 69 a ff. UrhG) ergänzende Anwendung.
(3) Die Bearbeitung der in den gelieferten Produkten enthaltene Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Vertrag oder anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist.
§ 6
Produktbeschreibung/Mitwirkungsmöglichkeit des Kunden/zugesicherte Eigenschaft
(1) Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Die in Datenblättern, Broschüren und anderen Werbe- und Informationsmaterialien enthaltenen Daten gelten als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(2) Beschaffenheitsangaben gelten nur dann als zugesicherte Eigenschaft, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
(3) Sofern über ein Produkt ein Analyse Zertifikat besteht, gelten die darin gemachten Angaben als Beschaffenheit des Produkts vereinbart.
§ 7
Verwendungsausschluss
(1) Unsere Produkte dürfen nicht in Embargoländer verkauft werden. Unsere Produkte dürfen ferner nicht in nukleartechnischen Anlagen und nukleartechnischen Systemkomponenten sowie in artverwandten Anlagen / Systemkomponenten bzw. in militärischen Anlagen und zu militärischen Zwecken verwendet werden.
(2) Der Kunde steht dafür ein, dass er und sein Abnehmer den in Abs. 1 genannten Verwendungsausschluss sowie alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere für den Versand, die Lagerung und die Verwendung unserer Produkte einhalten. Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen durch sein oder seiner Abnehmer Tun oder Unterlassen ausgelösten Zölle, Abgaben, Bußgelder und Strafen freizuhalten.
§ 8
Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Maßgeblich sind die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Preise. Arbeiten und Leistungen, die über den Inhalt oder Umfang der vertraglich vereinbarten Werkleistung hinausgehen, sind zusätzlich zu vergüten.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 9
Preisänderung
(1) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(2) Alle Änderungen der auftragsgemäßen Vereinbarung, insbesondere, wenn diese dadurch verursacht wurde, dass die erteilten Informationen nicht mit der tatsächlich möglichen Ausführung übereinstimmen, müssen, wenn daraus zusätzliche Kosten entstehen, als zusätzliche Kosten vergütet werden.
§ 10
Auftragsstornierung
Falls der Kunde eine bestätigte Bestellung storniert, können wir 10% des Lieferwertes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.
§ 11
Lieferzeit der Produkte
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.
(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 12
Höhere Gewalt und andere Erfüllungshindernisse
Sind von uns Ausführungs-, Fertigstellungs- bzw. Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und in Fällen höherer Gewalt für die Dauer der Verzögerung. Das gleiche gilt für sämtliche unvorhergesehenen, von uns nicht zu vertretenen Störungen, Hindernisse und Schwierigkeiten, wie Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Arbeitskampf/Streiks, behördliche Maßnahmen, Ausfall der Liefer-, Bezugsquellen, Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden o.ä.. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung die Arbeiten auszuführen und fertig zu stellen bzw. einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern.
§ 13
Lieferung - Gefahrübergang - Verpackungskosten
(1) Die Lieferung erfolgt gemäß der vereinbarten Handelsklauseln, die in Übereinstimmung mit den zu Vertragsschluss gültigen Incoterms auszulegen sind.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung gemäß Incoterm „ab Werk" (EXW) vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Käufer über.
(3) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
§ 14
Abnahme von Leistungen
Soweit die Produkte gemäß gesonderter Vereinbarung durch uns installiert werden bzw. wir Werk-leistungen erbracht haben, wird der Kunde die Produkte auf Verlangen von uns gemeinsam mit unseren Mitarbeitern testen. Sind die Produkte im wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.
§ 15
Mängelhaftung
(1) Für etwaige Mängel bei Werkleistungen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
(2) Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Kunde bei Werkleistungen nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und gegebenenfalls Schadensersatz im Rahmen der nachfolgenden Haftungsbeschränkung verlangen.
(3) Mängelrechte des Kunden bei Kaufsachen setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungsund Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(4) Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (2) und Abs. (5) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Keine Sachmängelhaftung wird übernommen für Schäden, die entstanden sind aus fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Lagerung, Verwendung ungeeigneter Betriebmittel, insbesondere elektrochemischen oder physikalischen Einflüssen, Nichtbeachtung der Installations-, Betriebs- und Wartungsanleitung sowie unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten. Der Verkäufer gibt insbesondere den Hinweis, dass die einschlägigen Vorschriften über Unfallverhütung, Lagerung, Transport sowie alle weiteren einschlägigen Vorschriften - insbesondere behördliche Genehmigungen, Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen zu beachten sind.
(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(11) Für die Verjährung der Mängelansprüche bei Werkleistungen gilt § 634 a BGB.
(12) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei verkauften Produkten beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 16
Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 14 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 17
Eigentums- / Nutzungsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns im Rahmen des Kauf- und/oder Werkvertrages gelieferten Produkten sowie das Nutzungsrecht an der in dem gelieferten Produkt enthaltenen Software (§ 5 Abs. 2) bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen aus dem Vertrag vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferten Produkte und/oder Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 18
Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§ 19
Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
These terms and conditions, the attendant quotation or acknowledgment, and all documents incorporated by reference therein, binds Brooks Instrument, LLC, hereinafter Seller, and the buyer, hereinafter Buyer, and constitutes the entire agreement (Agreement) between Buyer and Seller for the provision of services (Services) and/or the sale of goods (Goods) including (except as provided in Section 11) firmware incorporated therein.
1. PRICES: Unless otherwise specified by Seller, Seller's price for the Goods and/or Services shall remain in effect for thirty (30) days after the date of Seller's quotation or acceptance of the order for the Goods/Services, whichever is delivered first, provided an unconditional, complete authorization for the immediate manufacture and shipment of the Goods and/or provision of Services pursuant to Seller's standard order processing procedures is received and accepted by Seller within such time period. If such authorization is not received by Seller within such thirty (30) day period, Seller shall have the right to change the price for the Goods/Services to Seller's price in effect for the Goods/Services at the time the order is released to final manufacture. Prices for Goods do not cover storing, installing, starting up or maintaining Goods unless expressly stated in Seller’s quotation. Notwithstanding the foregoing, the price for Goods/Services sold by Seller, but manufactured by others, shall be Seller's price in effect at the time of shipment to Buyer.
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4. TERMINATION AND SUSPENSION BY BUYER: Buyer may terminate or suspend its order for any or all of the Goods/Services covered by the Agreement only upon Seller’s written consent or pursuant to Seller’s applicable policy or practices covering such termination or suspension.
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6. LIMITATION OF REMEDY AND LIABILITY: SELLER SHALL NOT BE LIABLE FOR DAMAGES CAUSED BY DELAY IN PERFORMANCE. THE REMEDIES OF BUYER SET FORTH IN THIS AGREEMENT ARE EXCLUSIVE. IN NO EVENT, REGARDLESS OF THE FORM OF THE CLAIM OR CAUSE OF ACTION (WHETHER BASED IN CONTRACT, INFRINGEMENT, NEGLIGENCE, STRICT LIABILITY, OTHER TORT OR OTHERWISE), SHALL SELLER’S LIABILITY TO BUYER AND/OR ITS CUSTOMERS EXCEED THE PRICE TO BUYER OF THE SPECIFIC GOODS MANUFACTURED OR SERVICES PROVIDED BY SELLER GIVING RISE TO THE CLAIM OR CAUSE OF ACTION. BUYER AGREES THAT IN NO EVENT SHALL SELLER’S LIABILITY TO BUYER AND/OR ITS CUSTOMERS EXTEND TO INCLUDE INCIDENTAL, CONSEQUENTIAL OR PUNITIVE DAMAGES. THE TERM “CONSEQUENTIAL DAMAGES” SHALL INCLUDE, BUT NOT BE LIMITED TO, LOSS OF ANTICIPATED PROFITS, REVENUE OR USE AND COSTS INCURRED INCLUDING WITHOUT LIMITATION FOR CAPITAL, FUEL AND POWER, AND CLAIMS OF BUYER’S CUSTOMERS.
7. PATENTS: Subject to the limitations contained in Section 6, Seller shall defend any suits brought against Buyer based on a claim that use of the Goods manufactured by Seller constitutes an infringement of a valid patent of the United States, and shall pay any damages awarded therein against Buyer, provided that Buyer: promptly notifies Seller in writing of the filing of such suit or the threat thereof; permits Seller to control completely the defense or compromise of such claim of infringement; and provides all reasonable assistance and cooperation requested by Seller for the defense of such suit. In the event that only the Goods manufactured by Seller are held to be infringing in such suit and their use is enjoined, Seller shall, at its sole option and expense, provide a commercially reasonable alternative, including, but not limited to, procuring for Buyer the right to continue using the Goods, replacing them with a non-infringing product or modifying them so they become non-infringing. Buyer agrees that Seller shall not be liable for infringement, and that Buyer shall fully indemnify Seller therefore, if infringement is based upon the use of Goods in connection with goods not manufactured by Seller or in a manner for which the Goods were not designed by the Seller or if the Goods were not designed by the Seller or if the Goods were designed by the Buyer or were modified by or for the Buyer in a manner to cause them to become infringing.
8. TAXES: Any tax or governmental charge payable by the Seller because of the manufacture, sale or delivery of the Goods, or provision of Services, may at Seller's option be added to the price herein specified. The foregoing shall not apply to taxes based upon Seller’s net income.
9. TERMS OF PAYMENT: Unless otherwise agreed by Seller, and subject to the approval of Seller's Credit Department, terms are F.O.B. shipping point, net 30 days from date of Seller's invoice in U.S. currency, except for applicable milestone payments or export shipments for which Seller may require other arrangements. Freight charges may include shipping and handling charges, and Buyer shall pay all such charges. If any payment owed to Seller hereunder is not paid when due, it shall bear interest, at a rate to be determined by Seller which shall not exceed the maximum rate permitted by law, from the date on which it is due until it is received. Seller shall have the right, among other remedies, either to terminate the Agreement or to suspend further deliveries under this and/or other agreements with Buyer in the event Buyer fails to make any payment hereunder when due. Buyer shall be liable for all expenses attendant to collection of past due amounts, including attorneys' fees.
10. SOFTWARE AND FIRMWARE: Notwithstanding any other provision herein to the contrary, Seller or applicable third party owner shall retain all rights of ownership and title in its respective firmware and software, including all copyrights relating to such firmware and software and all copies of such firmware and software. Except as otherwise provided herein, Buyer is hereby granted a nonexclusive, royalty free license to use firmware and software, and copies of firmware and software, incorporated into the Goods only in conjunction with such Goods and only at the Buyer’s plant site where the Goods are first used. Buyer’s use of certain firmware (as specified by Seller) and all other software shall be governed exclusively by Seller’s and/or third party owner’s applicable license terms.
11. BUYER SUPPLIED DATA: To the extent that Seller has relied upon any data or information supplied by Buyer to Seller (“Data”) in the selection or design of the Goods and/or provision of the Services and the preparation of Seller's quotation, and the Data is inadequate or inaccurate , any warranties or other provisions contained herein which are affected by such conditions shall be null and void.
12. EXPORT/IMPORT: Buyer agrees to comply with all applicable import and export control laws, regulations, orders and requirements, including without limitation those of the United States and the European Union, and the jurisdictions in which the Seller and Buyer are established or from which items may be supplied.
13. GENERAL PROVISIONS: (a) Buyer shall not assign its rights or obligations under the Agreement without Seller's prior written consent. (b) There are no understandings, agreements or representations, express or implied, not specified in the Agreement. (c) No action, regardless of form, arising out of transactions under the Agreement, may be brought by either party more than two [2] years after the cause of action has accrued. (d) Any modification of these terms and conditions must be set forth in a written instrument signed by a duly authorized representative of Seller. (e) The Agreement is formed and shall be construed, performed and enforced under the laws of the Commonwealth of Pennsylvania. However, Buyer and Seller agree that the proper venue for all actions arising under the Agreement shall be only in the USA and in the State where the Goods involved in such actions were manufactured. (f) UNLESS OTHERWISE SPECIFICALLY PROVIDED IN SELLER’S QUOTATION, GOODS AND SERVICES HEREUNDER ARE NOT INTENDED FOR USE IN ANY NUCLEAR OR NUCLEAR RELATED APPLICATIONS. Buyer (i) accepts Goods and Services in accordance with the restriction set forth in the immediately preceding sentence, (ii) agrees to communicate such restriction in writing to any and all subsequent purchasers or users and (iii) agrees to defend, indemnify and hold harmless Seller from any and all claims, losses, liabilities, suits, judgments and damages, including incidental and consequential damages, arising from use of Goods and Services in any nuclear or nuclear related applications, whether the cause of action be based in tort, contract or otherwise, including allegations that the Seller's liability is based on negligence or strict liability. (g) The 1980 United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods does not apply to this Agreement. (h) If any provision of the Agreement is invalid under any statute or rule of law, such provision, to that extent only, shall be deemed to be omitted without affecting the validity of the remainder of the Agreement (i) Seller specifically objects to the application of any Federal Acquisition Regulation (“FAR”) provision or clause to this Agreement.
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